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Gemeinde Kall

Das Ordnungsamt informiert

Damit der Winterdienst ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, bittet die Verwaltung um Verständnis und Mithilfe.

Verhalten bei Schnee und Eisglätte

Winterdienst

Wie in jedem Jahr wird der Schneefall wieder zu einer Herausforderung für den Winterdienst. Sowohl die Mitarbeiter des Bauhofes der Gemeinde Kall, als auch private Unternehmer, die den Winterdienst für die Gemeinde durchführen, werden die Straßen und Wege für die Bürger/innen von Schnee und Eis befreien. Trotz aller Bemühungen werden sich Einschränkungen im Straßenverkehr allerdings nicht vermeiden lassen.

Um diese jedoch so gering wie möglich zu halten und den Winterdienst ordnungsgemäß durchführen zu können, bittet die Gemeinde Kall um Mithilfe und Verständnis. Insbesondere wird gebeten, die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1. Behinderung durch parkende Fahrzeuge
Immer wieder kommt es bei der Durchführung des Winterdienstes zu Behinderungen durch am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge. Diese treten insbesondere in engen und schmalen Straßen auf. Auf Grund der dann nicht mehr vorhandenen Restbreiten ist ein ordnungsgemäßer Winterdienst, insbesondere der Räumdienst, nicht mehr möglich.

Dies gilt auch, wenn Fahrzeuge in Wendekreisen abgestellt werden und die Räumfahrzeuge diesen nicht mehr zum Wenden nutzen können.

Aus diesem Grunde wird die Bevölkerung gebeten, ihre Fahrzeuge so abzustellen, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen, insbesondere bei Schneefall, ein ungehinderter Räumdienst möglich ist.

2. Beeinträchtigungen durch Äste und Zweige
Häufig klagen die Fahrer der Winterdienstfahrzeuge darüber, dass Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern teilweise seitlich so weit in die Fahrbahn ragen oder über der Fahrbahn so niedrig hängen, dass die Räum- und Streufahrzeuge nicht mehr ungehindert durchfahren können, ohne Gefahr zu laufen, dass die Fahrzeuge beschädigt werden. 

Dementsprechend wird gebeten, Sträucher und Bäume dahingehend zu überprüfen und seitlich in die Fahrbahn hineinragende Äste und Zweige mindestens bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Äste und Zweige, welche über der Fahrbahn hängen, müssen bis zu einer Höhe von 4,00 m zurückgeschnitten werden.

Winterwartung auf Gehwegen

Schnee und Eis beeinträchtigen auch die Fortbewegung auf den Gehwegen. Daher sind die Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten.

Die Winterwartung auf den Gehwegen obliegt den Eigentümern der an sie grenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite freizuhalten. Die freizuhaltenden Flächen sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehend begehbare Fläche gewährleistet ist. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege zu streuen. Hier ist zu beachten, dass Baumscheiben oder begrünte Flächen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden dürfen. Außerdem darf salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee nicht auf ihnen gelagert werden.

Die Räumung der Gehwege ist wie folgt vorzunehmen:

In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Anlieger werden gebeten, der Ihnen obliegenden Reinigungsverpflichtung entsprechend nachzukommen.

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