Beschreibung
Wenn Sie in der Gemeinde Kall gewerbsmäßig eine Marktveranstaltung organisieren und durchführen möchten, können Sie hierfür eine Festsetzung der Veranstaltung gemäß § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung beantragen. Die Festsetzung hat zur Folge, dass die Veranstaltung unter bestimmten Vergünstigungen (Marktprivilegien) durchgeführt werden kann. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzung u. a. Befreiungen von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung möglich sind.
Ein Markt im Sinne der Gewerbeordnung kann sein:
- Volksfest
- Messe
- Ausstellung
- Großmarkt
- Spezialmarkt
- Jahrmarkt
- Wochenmarkt
Antragsteller kann
- eine natürliche Person,
- eine juristische Person (z. B. GmbH) oder
- eine Personengesellschaft (z. B. GbR) sein.
Die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers muss gegeben sein.