Erstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen zur Vorlage bei der Einstellungsuntersuchung
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) wird u. a. die gesundheitliche Betreuung arbeitender Jugendlicher geregelt.
Wer vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnt, muss sich vor Aufnahme dieser Beschäftigung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ärztlich untersuchen lassen. Der Bürgerservice stellt der für die Untersuchung erforderliche Untersuchungsberechtigungsschein aus. Neben dem Untersuchungsberechtigungsschein wird ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der ausgefüllt bei der ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden muss.
Ist der Jugendliche vor Ablauf des ersten Beschäftigunsjahres immer noch minderjährig, so muss er sich einer Nachuntersuchung unterziehen. Auch hierfür wird vom Bürgerservice der entsprechende Untersuchungsberechtigungsschein und Erhebungsbogen bereitgestellt.
In der Regel werden Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden.
Gebühren
Es werden keine Gebühren für die Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen erhoben.