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Gemeinde Kall

Reisepass

Beschreibung

Für Reisen ins Ausland wird grundsätzlich ein Reisepass benötigt. In einigen Staaten – vor allem in Europa – kann auch ein Personalausweis zur Einreise genutzt werden.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Antritt Ihrer Reise über die Einreisebestimmungen Ihres Ziellandes. Das Auswärtige Amt hält die dafür notwendigen Reise- und Sicherheitshinweise für Sie bereit. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine rechtsverbindliche Beratung zu den jeweils geltenden Einreisebestimmungen im Bürgerbüro nicht erfolgen kann.

Antragstellung

Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist die Meldebehörde des Hauptwohnsitzes. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Behörde gestellt, so ist zusätzlich zu den unten genannten Unterlagen eine „Ermächtigung“ der Hauptwohnsitzbehörde notwendig. Für Auslandsdeutsche ohne Wohnsitz im Inland ist die Deutsche Auslandsvertretung am ausländischen Wohnort zuständig. Wird der Antrag im Inland gestellt, so muss die Ausweisbehörde zuvor die „Ermächtigung“ der zuständigen Auslandsvertretung einholen.

Da der Reisepass in erster Linie ein Identitätsdokument ist, kann die Antragstellung nur persönlich erfolgen. (auch Kleinkinder müssen bei der Antragstellung anwesend sein)

Wer Reisepässe für Kinder und Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind, beantragen kann und welcher Elternteil zur Beantragung mitkommen muss, hängt vom Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht ab.

1. Eltern mit gemeinsamem Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht, die verheiratet    oder unverheiratet zusammenleben

Grundsätzlich gilt: Wenn für ein Kind ein gemeinsames Sorgerecht besteht und die Eltern zusammen mit ihrem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind, müssen beide Elternteile dem Antrag zustimmen. Mindestens ein Elternteil muss zusammen mit dem Kind persönlich vorsprechen. Ist der andere Elternteil verhindert, kann die Zustimmung schriftlich erfolgen. Ein entsprechendes Formular finden Sie unter Links und Downloads.

2. Eltern, die dauernd getrennt oder geschieden sind

Grundsätzlich gilt: Der Elternteil, der die „Alltagssorge“ für das Kind ausübt und mit dem Kind gemeinsam mit Hauptwohnung gemeldet ist, kann den Antrag alleine stellen. Der Elternteil muss zusammen mit dem Kind persönlich vorsprechen.

3. Elternteil mit alleinigem Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Es ist der Beschluss des Familiengerichtes über das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht oder eine Negativbescheinigung des Jugendamtes bei Antragstellung vorzulegen. Der Elternteil muss zusammen mit dem Kind persönlich vorsprechen.

Ab dem 10. Lebensjahr muss das Kind unterschreiben. Jüngere Kinder dürfen unterschreiben, wenn sie ihren Namen schreiben können.

Die Abgabe und anschließende Speicherung von Fingerabdrücken im Chip des Reisepasses ist ab Vollendung des 6. Lebensjahres zwingend erforderlich.

Die Ausstellung des Reisepasses erfolgt regelmäßig im Standard-Format mit 32 Seiten. Auf Wunsch und gegen einen Gebührenzuschlag kann für Geschäfts- oder Vielreisende ein Format mit 48 Seiten gewählt werden.

Steht der Reiseantritt kurz bevor, kann der Reisepass im Expressverfahren beantragt werden. Sollte auch der Expresspass nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig sein, kann vor Ort ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Geeignete Nachweise über die besondere Dringlichkeit, wie z. B. Flugtickets oder andere Reiseunterlagen, sind auf Nachfrage vorzuweisen.

In Pässe für Minderjährige können auf Antrag die Familiennamen der sorgeberechtigten Elternteile eingetragen werden, wenn sich der Familienname der minderjährigen Person vom Familienname mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet. Die Antragstellung kann nur von beiden Elternteilen gemeinsam erfolgen. Eingetragen werden stets alle sorgeberechtigten Personen. Ist ein sorgeberechtigter Elternteil mit der Eintragung nicht einverstanden, kann kein Eintrag der Familiennamen erfolgen. Das schriftliche Einverständnis des bei der Antragstellung abwesenden Elternteils kann mittels Vollmacht nachgewiesen werden.

Namensänderung durch anstehende Eheschließung

Ändert sich durch eine anstehende Eheschließung zukünftig der Familienname, kann schon vorab ein neuer Reisepass mit dem künftig geltenden Namen beantragt werden, wenn sofort nach der Eheschließung eine Reise angetreten wird. Der Antrag kann frühestens 8 Wochen vor dem Termin beim Standesamt gestellt werden. Die Aushändigung des fertigen Reisepasses kann erst nach vollzogener Eheschließung erfolgen.

Erläuterungen und Hinweise